Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte

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Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte


Ein Studium ist eine gute Basis für ein erfolgreiches Berufsleben und die beste Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Deshalb hat Nordrhein-Westfalen den Zugang zum Studium für beruflich Qualifizierte mit Ausbildung und beruflicher Praxis erheblich erweitert:

  • Meister/innen und vergleichbar Qualifizierte haben ohne jede vorherige Prüfung den direkten Zugang zu allen Studiengängen an sämtlichen Universitäten und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen.

  • Wer eine mindestens zweijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und mindestens drei Jahre im erlernten Beruf gearbeitet hat, erhält Zugang zu Studiengängen, die der fachlichen Ausbildung und Berufspraxis entsprechen - direkt und ohne Zugangsprüfung.

  • Mit einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Ausbildung und drei Jahren Berufspraxis können Studieninteressierte auch Fächer studieren, die nicht ihrem bisherigen Berufsweg entsprechen. Das gilt auch, wenn nach der Ausbildung minderjährige Kinder erzogen oder ein Angehöriger gepflegt wurde. Diese Zeit wird als Berufspraxis anerkannt. Der Weg zum Studium führt dann über ein Probestudium oder eine Zugangsprüfung an der jeweiligen Hochschule.

  • Für zulassungsbeschränkte Studiengänge gelten Sonderregelungen.

Alle Hochschulen in Nordrhein-Westfalen bieten Studieninteressierten mit beruflicher Qualifikation eine entsprechende Studienberatung an.

Den Wortlaut der Verordnung  finden Sie rechts in unserem ServiceCenter.

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