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Kunsthochschulgesetz
Mit dem Kunsthochschulgesetz, in Kraft seit 1.4.2008, hat das Land Nordrhein-Westfalen für seine sieben Kunst- und Musikhochschulen einen eigenen gesetzlichen Rahmen geschaffen, der dem besonderen Charakter dieser Einrichtungen Rechnung trägt. Es gewährt den Kunsthochschulen ein Höchstmaß an Autonomie in allen Fragen der Kunst, der inneren Organisation, des Studiums und des Personals.
Die zentralen Elemente des Kunsthochschulgesetzes:
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Die Kunsthochschulen erhalten mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Hochschulverfassung und der inneren Organisation, etwa bei der Bildung von Fachbereichen. Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen müssen nicht mehr vom Ministerium genehmigt werden.
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Die Studienabschlüsse wurden im Rahmen des Bologna-Prozesses auf Bachelor/ Master umgestellt. Daneben können auch andere Strukturen und akademische Grade beibehalten bzw. eingeführt werden, die den besonderen Bedingungen der Kunsthochschulen entsprechen.
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Ein landesweiter Kunsthochschulbeirat zur Beratung des Landes und der Kunsthochschulen wurde eingerichtet. Er ist mit international renommierten Experten besetzt und gibt Empfehlungen für die Weiterentwicklung künstlerischer Studienangebote.
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Die Kunsthochschulen erhalten mehr Möglichkeiten, sich an Unternehmen zu beteiligen, Partnerschaften mit Sponsoren zu vereinbaren und Public Private Partnerships (PPP) einzugehen.
Den Wortlaut des Kunsthochschulgesetzes sowie weitere Informationen finden Sie rechts in unserem ServiceCenter.


