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Ausländische Abschlüsse und Grade


Im Ausland erlangte akademische Grade können in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. Die hier aufgeführten Regelungen gelten ausschließlich für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Grades muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 69 des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes für die Gradführung erfüllt sind. Die inhaltlichen Anforderungen zur Gradführung und Anerkennung ausländischer Grade finden Sie rechts in unserem ServiceCenter.

Wichtig zu wissen:

  • Das Wissenschaftsministerium stellt gegen eine Gebühr von 70 Euro eine Bescheinigung über die Führbarkeit ausländischer Grade aus. Sie gibt Auskunft über die in Nordrhein-Westfalen führbare Form des Grades und stellt fest, ob die besuchte Bildungseinrichtung nach dem Recht des Herkunftslandes eine staatlich anerkannte Hochschule ist.
  • Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist nur möglich, wenn Sie eine beglaubigte Kopie des Hochschul-Abschlusszeugnisses mit beglaubigter Übersetzung an das Ministerium schicken. Ihren formlosen Antrag, die Zeugniskopie und die Übersetzung senden Sie bitte an das:

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
z. Hd. Herrn Floßdorf
40190 Düsseldorf

  • Das Hochschulrecht regelt nur die Befugnis zur Führung eines Grades. Sofern es um Befugnisse zur Ausübung bestimmter Berufe geht, ist das weiterhin Sache der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stellen (z.B. Ärztekammern, Architekten- und Ingenieurkammern).
  • Ob ein ausländischer Studienabschluss zu einem weiterführenden Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule berechtigt, entscheidet im Einzelfall das Prüfungsamt der jeweiligen Hochschule.

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