Großgeräte
Für die Finanzierung von Großgeräten gibt es in Nordrhein-Westfalen zwei mögliche Verfahrenswege:
Landesfinanzierte Großgeräte
Das Land fördert den Erwerb von Großgeräten für den Einsatz in Lehre, Forschung und/ oder Krankenversorgung. Dabei müssen die Investitionskosten oberhalb einer sogenannten Bagatellgrenze von 200.000 Euro für Universitäten und Universitätsklinika und 100.000 für Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen liegen. Für die Bereitstellung von Investitionsmitteln ist weiterhin eine vorherige Begutachtung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) erforderlich. Antragsformulare und Merkblätter finden Sie hier.
Gemeinschaftsfinanzierte Großgeräte
Der Bund beteiligt sich weiterhin an überregionalen Fördermaßnahmen im Hochschulbereich. Er fördert unter anderem Großgeräte, die überwiegend der Forschung dienen. Die Bagatellgrenze liegt bei 200.000 Euro für Universitäten und Universitätsklinika und bei 100.000 Euro für die Fachhochschulen. In diesen Fällen trägt der Bund weiterhin die Hälfte der Investitionskosten. Begutachtung und Bereitstellung der Bundesmittel werden von der DFG vorgenommen. Die entsprechenden Antragsformulare und ergänzende Hinweise finden Sie hier.
Für beide Verfahrenswege werden die Anmeldungen beim Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung eingereicht. Die Mittelbewilligung für die Hochschulen und Universitätskliniken durch das Land unterliegt, mit Ausnahme der Kunst- und Musikhochschulen, dem Zuwendungsrecht nach §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung. Dabei gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Weitere landesspezifische Hinweise zu den Verfahrenswegen finden Sie auf den Internetseiten der Koordinierungsstelle für Informations- und Kommunikationstechnik in den Hochschulverwaltungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Den Link zur Website der Deutschen Forschungsgemeinschaft finden Sie rechts in unserem ServiceCenter.


